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Beschluss des Kassationshofes vom 23. März 2009 : der Oberste Belgische Gerichtshof untermauert seine Rechtsprechung bezüglich « Scheinselbständiger »

Beschluss des Kassationshofes vom 23. März 2009 : der Oberste Belgische Gerichtshof untermauert seine Rechtsprechung bezüglich « Scheinselbständiger »

Auf unsere Rechtsbeschwerde hat der Kassationshof in seinem Beschluss vom 23. März 2009 seine Rechtsprechung zur Problematik der «Scheinselbständigen» untermauert. Mit diesem Beschluss hob der Kassationshof eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Brüssel vom 09. Januar 2009 auf.

Im Berufungsverfahren war das Arbeitsgericht mit einer Klage beauftragt, in der festgestellt werden sollte, dass die Parteien tatsächlich durch einen Arbeitsvertrag im Sinne des Gesetzes vom 03. Juli 1978 über Arbeitsverträge verbunden waren, während der Vertrag selbst mit «contrat de collaboration» überschrieben war (was mit « Vertrag zur Zusammenarbeit » übersetzt werden kann) und der eine Beratungstätigkeit selbständiger Natur vorsah.

Zur Bekräftigung ihres Vorbringens hatte die Berufungsklägerin eine Vielzahl von Argumenten zur Beurteilung des Gerichts gestellt, die ihrer Ansicht nach eine Weisungsgebundenheit belegen sollten. Folgende Tatsachen hat sie in diesem Zusammenhang vorgetragen:

  • Die Berufungsklägerin arbeitete ausschließlich und im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung für die Berufungsbeklagte seit 1994 ;
  • Sie erhielt die Anweisung, für den Geschäftsführer der Berufungsbeklagten Visitenkarten zu erstellen;
  • Sie war verpflichtet, sowohl ihre Arbeitszeiten als auch ihre Abwesenheiten zu rechtfertigen;
  • Sie war verpflichtet, ihren Urlaub vorab durch ihren Vorgesetzten genehmigen zu lassen;
  • Sie nutzte ausschließlich die Betriebsmittel und die Räumlichkeiten der Berufungsbeklagten;
  • Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit standen, wurden ihr durch die Berufungsbeklagte zurückerstattet.

Um auf einen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zu schließen, hatte das Arbeitsgericht Brüssel entgegen aller Erwartung und insbesondere ohne Berücksichtigung des Schrifttums die Existenz eines Arbeitsvertrages bestätigt (« [Die Berufungsklägerin] hat für die [Berufungsbeklagte] in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin im Rahmen eines Arbeitsvertrages gearbeitet »), um anschließend ein Bündel von Indizien aufzuführen, das diese Schlussfolgerung rechtfertigte (« Diese Schlussfolgerung resultiert aus Elementen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen [Berufungsklägerin] und [Berufungsbeklagte] »).

Unter Bestätigung seiner eigenen Rechtsprechung (Cass., 23 décembre 2002, J.T.T., 2003, p. 271 ; Cass., 28 avril 2003, J.T.T., 2003, p. 261) hat der Kassationshof in seiner betreffenden Entscheidung zunächst erinnert, dass «wenn die Elemente, die seiner Einschätzung unterworfen sind, nicht erlauben, die durch die Parteien im Hinblick auf den geschlossenen Vertrag gegebene Qualifizierung auszuschließen, der Sachrichter diese durch keine andere Qualifizierung ersetzen kann», bevor er festgestellt hat, dass, die Tatsachenelemente, auf die sich das Arbeitsgericht gestützt hat, weder getrennt noch gemeinsam unvereinbar mit einem Dienstvertrag waren.

Indem man sich auf eine Methode stützt, die als «Analyse der mit der vertraglichen Qualifizierung unvereinbaren Elemente qualifiziert werden kann», hat der Kassationshof den betreffenden Beschluss aus dem Grund aufgehoben, dass ausgehend von der von den Parteien gewollten rechtlichen Qualifizierung des Vertrages, die durch die Berufungsklägerin eingebrachten Elemente weder getrennt noch im Gesamten mit einem Dienstvertrag unvereinbar waren und damit nicht rechtmäßig entschieden worden ist, dass die Parteien durch einen Arbeitsvertrag verbunden waren.

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