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Europäische Aktiengesellschaft in Belgien

Europäische Aktiengesellschaft in Belgien

Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) eignet sich besonders für Dachorganisationen und Holdingfunktionen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

Diese erste "richtige" europäische supranationale Gesellschaftsform wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) geschaffen und kann seit Oktober 2004 gegründet werden.

Die Gründung erfolgt durch Verschmelzung, Gründung durch Errichtung einer Holdinggesellschaft, Gründung in Form einer gemeinsamen Tochtergesellschaft und Gründung durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft nationalen Rechts.

In Belgien kann sich gemäß dem Königlichen Erlass vom 01.09.2004 über die Druchführung der SE-Verordnung ("Arrêté royal portant exécution du règlement (CE) N° 2157/2001 du Conseil du 8 octobre 2001 relatif au statut de la Société européen / Koninklijk besluit houdende tenuitvoerlegging van verordening (EG) Nr. 2157/2001 van de raad van 8 oktober 2001 betreffende het statuut van de Europese vennootschap") auch eine Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung nicht in der Gemeinschaft hat, an der Gründung einer SE beteiligen, sofern sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat hat und mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung steht.

Das Mindestkapital einer SE beträgt € 120.000,-. Freie Sitzwahl in EU- und in EWR-Staaten. Durch eine Verlegung des Verwaltungssitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, kann die bisherige Verwaltungsstruktur und Gesellschaft ohne Neugründung erhalten bleiben.

Die Satzung der SE sieht als Organe eine Hauptversammlung der Aktionäre sowie entweder ein Leitungs- und ein Aufsichtsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System) vor.

Die SE wird in dem EU- bzw. EWR-Staat registriert, in dem sie den Sitz gewählt hat. Der Zusatz »SE« ist der Firmenbezeichnung voran- oder nachzustellen.

Aufgrund dessen, dass die SE-Verordnung nur rudimentäre Regelungen zum Statut der SE enthält, ist auf das für Aktiengesellschaften geltende nationale Recht desjenigen Mitgliedstaates abzustellen, in dem die SE ihren Sitz hat.

Sofern die SE ihren Sitz in Belgien begründet, sind die Art. 439 ff., 874 ff. belgisches Gesellschaftsgesetzbuch - GGB - (Wetboek van vennootschappen / Code des sociétés) - anwendbar.

Das Steuerrecht wird ebenso wie, das Wettbewerbsrecht, der gewerbliche Rechtsschutz und das Konkursrecht von der Verordnung nicht erfasst.

Steuerlich wird die SE wie jedes andere multinationale Unternehmen behandelt, d. h. eine SE mit Sitz in Belgien unterliegt den belgischen Steuervorschriften, die auf der Ebene der Gemeinschaft sowie ihrer Zweigniederlassungen gelten. Die SE ist weiterhin in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Betriebsstätten unterhält entsprechend steuer- und abgabenpflichtig.

Bereits Ende 2004 wurden die ersten SEs in Belgien gegründet.

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