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Gründung von Non-profit Organisationen in Belgien

Gründung von Non-profit Organisationen in Belgien

Wie in vielen anderen europäischen Ländern, sieht Belgien grundsätzlich zwei Grundformen für Non-Profit Organisationen vor, der Verein und die Stiftung. Das Hauptaugenmerk soll vorliegend auf die Vereine gelegt werden. Diese können in Belgien insbesondere als nationaler Verein („association sans but lucratif/ verenigingen zonder winstoogmerk") oder als internationaler Verein („association internationale sans but lucratif/ internationale verenigingen zonder winstoogmerk") errichtet werden.

Beiden vorstehenden Vereinsformen ist gemeinsam, dass im Rahmen ihrer Aktivitäten Rechtspersönlichkeit erlangt werden kann und eine gewerbliche Gewinnerzielung ausgeschlossen ist.

Gemeinnützige Tätigkeiten können darüber hinaus auch in Form eines nichtrechtsfähigen Vereins („association de fait/ feitelijke vereniging") ausgeübt werden, der sich jedoch im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Vereinigungen nicht auf eine Rechtspersönlichkeit berufen kann.

Gerade wegen ihrer Rechtspersönlichkeit werden ASBL und AISBL am häufigsten in Belgien in Anspruch genommen.

 

I. Gründung einer ASBL / AISBL

Zur Gründung einer ASBL/AISBL in Belgien ist zunächst die Errichtung einer Satzung erforderlich, die den Mindestinhalten aus Art. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über ASBL, AISBL und Stiftungen, geändert durch das Gesetz vom 02. Mai 2002 und 27. Dezember 2004 entsprechen und folgende Angaben enthalten muss:

  • Name, Wohnort, Geburtsdatum und -ort der Gründungsmitglieder;
  • Name und Sitz der ASBL/ AISBL sowie deren Zweck;
  • Mindestanzahl an Mitgliedern, die nicht unter drei bei der ASBL und unter zwei bei der AISBL liegen darf;
  • Voraussetzung für die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern;
  • nähere Bestimmungen bezüglich der Einberufung und der Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung;
  • Art der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Festlegung ihrer Kompetenzen;
  • Bestimmungen bezüglich der Buchführung, der Höchstgrenzen der Beiträge, des Verfahrens für eine Satzungsänderung und Regeln über die Art und Weise der Verteilung des Vereinsvermögens im Fall der Liquidation.

Die Satzung kann in privatrechtlicher oder notariell beglaubigter Form errichtet werden.

Die Satzung muss in Übereinstimmung mit der belgischen Sprachengesetzgebung aufgestellt werden. Das bedeutet, hat die ASBL/ AISBL ihren Sitz im flämischen Teil Belgien ist die Satzung in niederländischer Sprache, im französischsprachigen Teil in Französisch und im deutschen Sprachgebiet in Deutsch aufzustellen. Befindet sich der Sitz in Brüssel, besteht ein Wahlrecht zwischen Niederländisch und Französisch.

Die Zielsetzung der ASBL/ AISBL darf auf nicht eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit ausgerichtet sein und den Mitgliedern keine finanziellen Vorteile bringen.

Zusätzlich muss eine AISBL auf einen internationalen Nutzen gerichtet sein, wobei dieser Zweck der öffentlichen Ordnung nicht zuwiderlaufen darf.

ASBL/ AISBL müssen ihren Sitz in Belgien haben. Will eine AISBL lediglich seine Tätigkeiten in Belgien ausüben, so muss sie zwar über keinen Sitz in Belgien verfügen, dort aber zumindest eine Geschäftsstelle unterhalten.

 

II. Genehmigung und Veröffentlichung

Für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer ASBL/ AISBL ist die Satzung und eine Liste der Vorstandsmitglieder im Belgischen Staats- und Gesetzesblatt zu veröffentlichen. Hierfür sind die vorgenannten Unterlagen bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts, in dessen Bezirk, die ASBL/ AISBL ihren Sitz hat, zu hinterlegen.

Bei einer AISBL ist zusätzlich die Genehmigung durch das Justizministerium („Service public fédéral Justice/ Federale Overheidsdienst Justitie") erforderlich. Einem entsprechenden Antrag sind eine Kopie der Satzung, eine Mitgliederliste sowie eine Liste der Vorstandsmitglieder beizufügen. Dieser Antrag ist zu richten an:

SPF Justice
Direction Générale des Libertés et Droits fondamentaux
Service de droit commercial er des personnes morales
115, bld de Waterloo 1000 Bruxelles

Nach der Genehmigung des Justizministeriums, die in Form eines Königlichen Erlasses erfolgt, ist es der Vereinigung gestattet, die Bezeichnung „internationaler Verein ohne Erwerbszweck" zu führen.

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