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Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie in Belgien

Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie in Belgien

Am 26 Juni 2008 wurde die gesellschaftsrechtliche Komponente der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten auch in Belgien umgesetzt. Ebenso ist die Umsetzung der steuerlichen Aspekte zeitig zu erwarten.

An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können gemäß neuen Regelungen die Gesellschaften aller Rechtsformen, die auch nach nationalem Recht fusionieren dürfen, sich beteiligen. Von der Verschmelzungsrichtlinie hingegen sind ausschließlich Kapitalgesellschaften erfasst.

Das Verfahren zur Verschmelzung kann grundsätzlich in die folgenden Schritte untergliedert werden:

 

Verschmelzungsvorschlag

Der Verschmelzungsvorschlag („fusievoostel/projet de fusion) hat gemäß des belg. Gesellschaftsgesetzbuches zwingend die folgenden Angaben zu erhalten:

  • Rechtsform, Bezeichnung, Gesellschaftszweck sowie – Sitz der beteiligten Gesellschaften;
  • Datum, ab dem die Handlungen der aufzulösenden Gesellschaft buchhalterisch dem Konto der verbleibenden Gesellschaft zugerechnet werden;
  • im Verschmelzungsvorschlag ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Tätigkeit der erlöschenden Gesellschaft buchhalterisch als auf Rechnung der verbleibenden respektive der neuen Gesellschaft anzusehen sind;
  • die von der verbleibenden Gesellschaft den Gesellschaftern der zu übernehmenden Gesellschaft zugesicherten Rechte;
  • die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Beschäftigung;
  • sämtliche den Geschäftsführern eingeräumten besonderen Vorteile der beteiligten Gesellschaften.

Der Verschmelzungsvorschlag selbst kann sowohl in privatschriftlicher Form erstellt als auch notariell beurkundet werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Verschmelzungsvorschlag mindestens 6 Wochen vor der eigentlichen Fusion, die durch die allgemeine Gesellschafterversammlung beschlossen wird, bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts zu hinterlegen ist.

Nach der Hinterlegung wird der Verschmelzungsvorschlag im belg. Amts- und Gesetzesblatt veröffentlicht.

 

Berichte der Geschäftsführungen und Sachverständigenbericht

Erforderlich im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist ebenfalls ein Bericht der Vertretungsorgane, in dem sie die Erläuterungen zu den Verschmelzungsvertrag, des Umtauschverhältnisses der Anteile bzw. Höhe der Abfindung, sowie die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gläubiger und Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft schildern, sowie Berichte der unabhängigen Experten.

 

Gesellschafterversammlung

Einen Monat vor den Gesellschafterversammlungen, die über die Fusion beschließen, sind folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Gesellschafter am jeweiligen Gesellschaftssitz zu hinterlegen:

  • der Verschmelzungsvorschlag;
  • Berichte der Geschäftsführungen und Sachverständigenbericht;
  • die Bilanz der letzten drei Geschäftsjahre von jeder der beteiligten Gesellschaften;
  • eine Zwischenbilanz über die letzten drei der Verschmelzung vorausgehenden Monate.

Die Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften bedürfen einer notariellen Beurkundung, wobei das Gesetz nicht zwingend vorschreibt, dass die Gesellschafterversammlungen am selben Tag stattzufinden haben.

Sofern der jeweilige Gesellschaftsvertrag keine strengeren Regelungen vorsieht, haben bei der Gesellschafterversammlung, die über die Fusion beschließt, Gesellschafter anwesend respektive vertreten sein, die mindestens über die Hälfte des Gesellschaftskapitals verfügen. Dabei müssen mindestens drei Viertel der Gesellschafter der Fusion zustimmen.

Die notariellen Urkunden im Hinblick auf den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung sind beim Handelsgericht zu hinterlegen und im belg. Amts- und Gesetzesblatt zu veröffentlichen.

Die Verschmelzung gilt als vollzogen, wenn die Gesellschafterversammlung der beteiligten Gesellschaften den diesbezüglich entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung erlangt die Verschmelzung Drittwirkung.

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