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Vertragshändlerstatut mit Auslandsberührung - Urteil des Kassationshofes

Vertragshändlerstatut mit Auslandsberührung - Urteil des Kassationshofes

In den News vom 01.07.2005 wurde darüber berichtet, dass dem belgischen Kassationshof die Frage vorgelegt wurde, ob das belgische Alleinvertriebsgesetz vom 27.07.1961 bei der Beendigung eines unbefristeten Vertriebsvertrags zur Anwendung kommt, wenn der zwischen einem belgischen Unternehmer und einem italienischen Vertriebshändler geschlossene Vertrag zwar eine belgische Rechtswahlklausel enthält, ohne jedoch eigens auf die Spezialgesetzgebung im belgischen Recht hinzuweisen.

Mit Urteil vom 06. April 2006 hat der Kassationshof dahingehend entschieden, dass diese belgische Spezialgesetzgebung, sofern der Vertrag keine Verbindung mit dem belgischen Gebiet aufweist, seinen in Artikel 4 vorgesehenen zwingenden Charakter verliert.

Im konkreten Fall hatte der italienische Vertriebshändler die Produkte des belgischen Unternehmers ausschliesslich in Italien verkauft, mit der Folge, dass eine Beziehung zum belgischen Gebiet nicht angenommen werden konnte.

In seiner Urteilsbegründung führte der Kassationshof weiter aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden, das belgische Alleinvertriebsgesetz nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn dies die Parteien in ihrem Vertrag ausdrücklich vereinbart haben. Der blosse Hinweis in einer vertraglichen Rechtswahlklausel, dass auf den Vertrag belgisches Recht zur Anwendung kommt, reicht damit für die Anwendbarkeit des belgischen Alleinvertriebsgesetzes nicht aus.

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